Satzung "Junges Sinfonieorchester an der WWU Münster e.V."

Teil I: Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Junges Sinfonieorchester an der WWU Münster e.V.“ und hat seinen Sitz in Münster.

(2) Er ist eine eingetragene Vereinigung gem. Artikel 9 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Münster eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des studentischen Musiklebens durch orchester- und kammermusikalische Ensemblearbeit.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.

(5) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(6) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eigenen Kapitalanteile und den Wert der geleisteten Sachleistungen zurückerhalten.

(7) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das noch vorhandene Vermögen nach Berichtigung gemäß vorstehendem Absatz an die WWU mit der Auflage, es im Sinne von §2 (1) zu verwenden.

Teil II: Mitglieder

§ 3 Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Der Vorstand entscheidet Fragen der Mitgliedschaft nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 4 ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können nur Mitglieder der WWU sein. Andere musikalisch aktive Personen sind außerordentliche Mitglieder.

(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder müssen instrumental qualifiziert sein.

(3) Alle über die Dauer einer Arbeitsphase hinaus im Verein musikalisch aktiven Personen sollen ordentliche oder außerordentliche Mitglieder sein.

(4) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft umfasst mindestens die Dauer einer Arbeitsphase.

(5) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder können befristet aufgenommen werden.

§ 5 Fördernde Mitglieder

(1) Fördernde Mitglieder können alle Personen sein, die bestrebt sind, die Vereinsziele auf andere Weise als durch eigenhändiges Musizieren zu fördern.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten, der in angemessener Frist über die Aufnahme entscheidet.

(2) Die Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder erfolgt nach Bedarf. Ein Vorspiel kann auf Wunsch des Vorstandes mit Einverständnis des jeweiligen Stimmführers und Dirigenten für die Aufnahme gefordert werden.

(3) Der Vorstand beachtet bei der Neuaufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern die Einhaltung des Vereinszwecks gemäß § 2 (1).

(4) Es wird bei Bedarf eine Warteliste für jede Stimme geführt. Bei Freiwerden einer Stimme sollen Anwärter von der Warteliste bevorzugt berücksichtigt werden.

(5) Wenn ein beurlaubtes Mitglied nicht wieder aktiv werden möchte, kann die Vertretung bevorzugt vor einer evtl. existenten Warteliste als ordentliches Mitglied aufgenommen werden. Falls ein beurlaubtes Mitglied nach § 9 (2) ausgeschlossen werden muss, wird es der Warteliste gegenüber bevorzugt wieder aufgenommen, sobald ein Platz frei wird.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand oder durch Ausschluss. Der Austritt ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder kann grundsätzlich erst nach Ende einer Arbeitsphase erfolgen. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen. Nach spätestens einem Jahr ist die Möglichkeit der Beendung der Mitgliedschaft einzuräumen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied durch Zweidrittelmehrheit ausschließen, wenn dieses sich in vereinsschädigender Art und Weise verhalten hat oder den Semesterbeitrag bis zum Ende des betreffenden Semesters nicht bezahlt hat. Dem Mitglied sind die erhobenen Vorwürfe bekannt zu geben, und es ist ihm Gelegenheit zu geben, sich in der Mitgliederversammlung zu den Vorwürfen zu äußern, bevor über den Ausschluss befunden wird.

(3) Der Vorstand kann im Einverständnis mit dem jeweiligen Stimmführer und dem Dirigenten die aktive Mitgliedschaft ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder, deren musikalische Qualifikation gravierend hinter den Anforderungen zurückbleibt, aussetzen.

§ 8 Pflichten der Mitgliedern

(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme an den angesetzten Proben und Konzerten und zur sonstigen Mitarbeit im Orchester verpflichtet.

(2) Kann ein Mitglied eine Probe nicht wahrnehmen, so hat es dies seinem Stimmführer und dem Dirigenten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen, bei kurzfristigen Gründen sobald wie möglich.

(3) Fehlt ein Mitglied bei einem Konzert ohne zwingende Gründe, so muss es gleichwertigen Ersatz stellen oder kann zur Zahlung des Honorars für eine vom Vorstand engagierte Aushilfe verpflichtet werden.

(4) Muss ein Konzert wegen schuldhaften Verhaltens eines Mitglieds abgesagt oder im Ablauf verändert werden, oder entsteht dem Verein durch das schuldhafte Verhalten eines Mitglieds ein finanzieller Schaden, so kann das Mitglied nach Beschluss der Mitgliederversammlung für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden.

§ 9 Beurlaubungen

(1) Ein Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich dem Vorstand einzureichen. Er muss genau die Dauer der gewünschten Unterbrechung der Mitwirkung enthalten.

(2) Beurlaubungen können für eine Arbeitsphase erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder, die länger pausieren müssen, jedoch ihr Interesse an einer weiteren Mitwirkung bekunden, können fördernde Mitglieder im Verein bleiben. Ein Wiedereintritt ist nur dann möglich, wenn eine entsprechende Stelle im Orchester frei ist.

3) Wird der Beurlaubungszeitraum um mehr als vier Proben unentschuldigt überschritten, erlischt die Mitgliedschaft.

(4) Die Voraussetzung für eine erneute Beurlaubung ist die Teilnahme an einer Arbeitsphase und den zugehörigen Konzerten.

§ 10 Beiträge

(1) Pro Semester ist ein Mitgliedsbeitrag von allen im Semester aktiven Mitgliedern zu entrichten, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet. Als Vereinsstandard zur Erhebung des Mitgliedsbeitrages wird grundsätzlich das SEPA-Lastschriftverfahren genutzt.

(2) Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Verein ein SEPA-Lastschriftmandat zum Zweck der Erhebung des Mitgliederbeitrages zu erteilen. Andere Möglichkeiten zur Entrichtung des Mitgliederbeitrages können im Einzelfall durch den Vorstand beschlossen werden. Der Beitrag wird zu festgelegten Terminen auf Basis des SEPA-Lastschriftmandat eingezogen:

Für das Sommersemester: 15. Mai des jeweiligen Jahres.

Für das Wintersemester: 15. November des jeweiligen Jahres.

Gegebenenfalls entstehende Rücklastschriftgebühren gehen zu Lasten des jeweiligen Mitglieds.

(3) Das SEPA-Lastschriftmandat kann zu jeder Zeit vom Mitglied schriftlich widerrufen werden, erlischt jedoch automatisch im Falle des Austrittes des Mitglieds. Im Falle einer Beurlaubung eines Mitgliedes wird der Einzug des Mitgliedsbeitrags ausgesetzt. Die Gültigkeit des erteilten SEPA-Lastschriftmandates bleibt davon unberührt.

(4) In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand den Beitrag einzelner Mitglieder herabsetzen oder stunden.

Teil III: Organe des Vereins

§ 11 Organe

(1) Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 12 Der Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des vom 1. April bis zum 31. März dauernden Geschäftsjahres

1. einen Vorsitzenden,

2. zwei stellvertretende Vorsitzende,

3. einen Kassenwart,

4. drei bis fünf Beisitzer.

(2)Die Beisitzer nehmen wichtige Organisationsaufgaben wahr. Die Aufgaben werden durch den Vorstand vor den Neuwahlen festgelegt. Die Beisitzer werden aufgabenbezogen gewählt.

(3)Der Dirigent kann vom Vorstand kooptiert werden.

§ 13 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand vertritt den Verein nach innen und nach außen und führt die laufenden Geschäfte einschließlich der Verwaltung der Finanzen.

(2) Der Vorstand hat alle Maßnahmen für die Durchführung der Vereinsziele zu treffen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.

(3) Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, worunter zwei (stellvertretende) Vorsitzende sein müssen.

(4) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser übt seine Tätigkeit nach der „Geschäftsordnung für den Geschäftsführer“ aus, die der Vorstand beschließt.

§ 14 Vertretung des Vereins

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Semester mindestens einmal zusammen.

(2) Sie ist vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche oder - bei Angabe einer E-Mail-Adresse - durch E-Mail erfolgte Bekanntgabe der vollständigen Tagesordnung an die Mitglieder einzuberufen. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein entsprechender Beschluss des Vorstandes vorliegt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich beantragen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens die Hälfte der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder anwesend sind.

(4) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer des vom 1. April bis zum 31. März dauernden Geschäftsjahres

1. die Vorstandsmitglieder,

2. die Kassenprüfer.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Dirigenten. Sie kann einen musikalisch qualifizierten Mitarbeiter als Assistenten wählen. Dirigent und Assistent können eine Aufwandsentschädigung erhalten, über deren Gewährung und Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet.

(4) Die Abwahl von Vorstandsmitgliedern, Dirigent oder Assistent kann durch Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor Neuwahl über die Entlastung des Vorstandes, hinsichtlich des Kassenwartes nach Anhörung der Kassenprüfer. Die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes vor Entscheidung über die Entlastung ist unwirksam.

§ 17 Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer überprüfen vor der Mitgliederversammlung, in der die Wahl des Vorstandes stattfinden soll, die Kasse und die Kassenführung und legen der Mitgliederversammlung das Ergebnis dar.

Teil IV: Musikalische Arbeit

§ 18 Arbeitsphase

(1) Eine Arbeitsphase umfasst die Probenarbeit für ein bestimmtes Programm einschließlich aller öffentlichen und nicht öffentlichen Aufführungen.

§ 19 Dirigent und Assistent

(1) Der Dirigent übernimmt die künstlerische Leitung des Orchesters.

(2) Auf Vorschlag des Dirigenten kann für die Dauer einer Arbeitsphase ein musikalisch qualifizierter Mitarbeiter als Assistent verpflichtet werden.

(3) Dirigent und Assistent müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

(4) Der Dirigent verpflichtet sich mit der Annahme seiner Wahl zur Wahrnehmung seiner Aufgaben mindestens für die Dauer einer Arbeitsphase. Ausnahmen kann der Vorstand beschließen. Nach spätestens einem Jahr ist die Möglichkeit der Beendung der Verpflichtung einzuräumen. Die Regelungen des § 8 gelten für den Dirigenten entsprechend.

§ 20 Konzertmeister, Stimmführer und Stimmgruppen

(1) Der Konzertmeister wird von den Mitgliedern des Vereins gewählt.

(2) Die Stimmführer werden mit Ausnahme des Konzertmeisters von den Mitgliedern der jeweiligen Stimmgruppen gewählt.

(3) Ein Anspruch, in einer bestimmten Stimme bzw. an einem bestimmten Pult zu spielen, besteht nicht. Im Zweifel entscheidet der Dirigent.

§ 21 Aushilfen

(1) Für einzelne Konzerte können im Bedarfsfall Solisten oder Aushilfen verpflichtet werden, die nicht Mitglieder des Jungen Sinfonieorchesters sein müssen.

(2) Aushilfen können eine Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe vom Vorstand bestimmt wird.

§ 22 Musikalisches Programm

(1) Programmvorschläge können von allen Mitgliedern und dem Dirigenten gemacht werden.

(2) Der Dirigent beurteilt die Vorschläge nach musikalischen Kriterien und stellt Programmalternativen zusammen.

(3) Die Mitglieder erhalten Gelegenheit, die Programmalternativen kenne zu lernen. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie der Dirigent wählen per Abstimmung ein Programm aus den Alternativen aus.

Teil V: Änderungen und Liquidation

§ 23 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§ 24 Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins

(1) Die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins bedarf der Beschlussfassung in zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen, in denen jeweils eine Mehrheit von Dreivierteln der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich ist. Zwischen den Versammlungen muss ein Zeitraum von wenigstens drei Monaten liegen.

§ 25 Liquidation

(1) Bei Auflösung des Vereins hat der Vorstand oder der von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Liquidator die Vermögensangelegenheiten nach § 2 abzuwickeln.

Teil VI: Datenschutzerklärung

§ 26 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) oder nutzt personenbezogenen Daten seiner Mitglieder im folgenden Umfang:

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben zu persönlichen und sachlichen Verhältnissen) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben, z.B. der Mitgliederverwaltung.

Es handelt sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung (IBAN und BIC), Telefonnummer (Festnetz oder Mobil) sowie E-Mail-Adresse und Geburtsdatum.

(2) Der Verein stellt allen Mitgliedern eine Mitgliederliste zur Verfügung, die Name, Vorname, Mobilnummer, Mail-Adresse und Stimmgruppe enthält. Diese Daten dürfen nur für Zwecke im Sinne des Vereins (z.B. für vereinsbezogene Absprachen) genutzt werden. Erweiterte Mitgliederlisten werden in digitaler oder gedruckter Form an Vorstandsmitglieder und Mitglieder weitergegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme dieser Daten erfordert.

(3) Jedes Mitglied hat im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverarbeitung oder Nutzung (z.B. für Konzertreisen oder Beantragung von Förderungen) ist dem Verein nur gestattet, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist oder eine Einwilligung des Mitgliedes vorliegt. Ein Verkauf von Daten ist nicht erlaubt.

Stand der Satzung: 10.05.2017